Die rechtliche Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Online-Glücksspielen in Österreich erhält durch ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neue Relevanz. In seinen Schlussanträgen vom Frühjahr 2025 stellte Generalanwalt Nicholas Emiliou klar, dass Online-Glücksspielanbieter – selbst, wenn sie ihren Sitz in Malta haben – dem nationalen Recht des jeweiligen Verbrauchermarkts unterliegen. Für Österreich bedeutet das: Es gilt das österreichische Glücksspielgesetz.
Ich selbst hatte die Gelegenheit, als einer der wenigen Vertreter vor dem EuGH in Luxemburg aufzutreten und die Interessen meiner Mandanten sowie die Dringlichkeit einer Entscheidung des europäischen Höchstgerichts zum Ausdruck zu bringen. Gegenständliches Verfahren wurde von mir für einen geschädigten Spieler geführt und ich konnte dem EuGH vor Augen führen, wie die Glücksspielindustrie Spieler und Spielerinnen europaweit ausbeutet und Gewinne aus illegalem Glücksspiel in Steueroasen wie Malta oder Curacao versickern.
🎰 Hintergrund: Das Glücksspielmonopol in Österreich
In Österreich ist das Veranstalten von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten (§ 3 GSpG). Dieser kann Konzessionen vergeben, die jedoch nur einer begrenzten Zahl an Anbietern erteilt wurden. Aktuell verfügen lediglich die Casinos Austria AG und deren Tochtergesellschaft, die Österreichische Lotterien GmbH, über gültige Konzessionen für Online-Glücksspiel. Die Plattform win2day ist derzeit der einzige legal operierende Online-Anbieter mit österreichischer Konzession.
Dennoch bieten zahlreiche ausländische Betreiber – häufig mit Sitz in Malta oder Curacao – ihre Glücksspielangebote auch österreichischen Spielern an, und zwar über das Internet und auf Grundlage ausländischer Konzessionen. Dies steht im Widerspruch zum österreichischen Glücksspielgesetz, das solche Angebote als konzessionslos und damit rechtswidrig einstuft.
Der Fall Titanium Brace Marketing Limited
Anlass für die rechtliche Prüfung durch den EuGH war ein Fall aus Österreich: Ein Spieler hatte Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer des inzwischen insolventen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing Limited eingereicht. Der Kläger argumentierte, er habe durch das (mutmaßlich rechtswidrige) Glücksspielangebot einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten und forderte Schadenersatz.
Zentral war dabei die Frage, welches Recht Anwendung findet: jenes des Sitzstaates (Malta) oder jenes des „Schadensortes“ (Österreich). Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vor.

Dr. Oliver Peschel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
👨⚖️ Generalanwalt: Rom II-Verordnung führt zur Anwendung österreichischen Rechts
Laut Generalanwalt Emiliou ist im Rahmen der sogenannten Rom II-Verordnung – welche das anwendbare Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen regelt – entscheidend, wo der Schaden eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sei dies Österreich, da die Spiele auf österreichischem Boden konsumiert wurden und sich das Angebot gezielt an österreichische Konsumenten richtete.
Die Tatsache, dass die Website in Österreich zugänglich war und das Geschäftsmodell eindeutig auf österreichische Verbraucher zugeschnitten war, spreche für die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. In diesem Zusammenhang stellte der Generalanwalt ausdrücklich fest, dass das Angebot von Titanium Brace nach österreichischem Recht illegal gewesen sei.
Bedeutung für Spieler und Anbieter
Auch wenn das endgültige Urteil des EuGH noch aussteht, folgt das Höchstgericht in der Regel den Empfehlungen des Generalanwalts. Sollte dies auch hier der Fall sein, hätte das weitreichende Folgen für den österreichischen Glücksspielmarkt:
- Spieler könnten vermehrt auf Rückerstattung von Verlusten aus illegalem Online-Glücksspiel klagen.
- Geschäftsführer ausländischer Anbieter müssten mit persönlicher Haftung rechnen.
- Die rechtliche Position Österreichs im Hinblick auf das bestehende Glücksspielmonopol würde gestärkt.
🔀 Wichtige Weichenstellung für Online-Glücksspieler in Deutschland: Generalanwalt beim EuGH stärkt ihre Rechte
Am 4. September 2025 gab es für viele Online-Glücksspieler einen wichtigen Moment: Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) äußerte sich zum deutschen Verbot von Online-Casinos aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012).
In seiner Stellungnahme machte der Generalanwalt deutlich, dass er das damalige Verbot für rechtmäßig hält – also nicht im Widerspruch zum EU-Recht sieht. Wenn der EuGH dieser Einschätzung folgt, wird das vielen betroffenen Spielern helfen: Sie können dann leichter ihre Ansprüche gegen Anbieter illegaler Online-Casinos durchsetzen und ihr verlorenes Geld zurückfordern.
Für geschädigte Spieler in Deutschland ist das eine gute Nachricht.
Für Österreich dürfte der Entscheid jedenfalls kaum von Bedeutung sein. Zahlreiche Höchstgerichte haben das heimische Glücksspielmonopol als EU-rechtskonform beurteilt. „Hierzulande sind die europarechtlichen Fragen hinreichend geklärt“, so Dr. Peschel. Es gilt also wohl abzuwarten – bis sich Malta näher zur EU-rechtswidrigen Bill 55 äußert
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
